Rechtliche Grundlagen beim Dienstradleasing

Dienstrad: Alles, was Recht ist

Kategorie

Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer:innen, Für Fachhändler

Themenschwerpunkt

Fahrradleasing

Datum

Oktober 2023

Das Dienstrad. Immer mehr Unternehmen werben damit, um Fachkräfte für sich zu gewinnen oder zu halten. Nur: Was macht ein Fahrrad eigentlich zum Dienstrad? Die Antwort: das Steuerrecht. In unserem Kurzüberblick erklären wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen, was sie praktisch bedeuten – und welche Möglichkeiten sich für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter:innen mit Dienstradleasing eröffnen.

Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emmissionswert von 0 – dazu zählen Fahrräder und E-Bikes – ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Dr. Christian Prodinger

Christian Prodinger Steuerberatung

Die rechtlichen Grundlagen

Die Basis für das Firmenrad in seiner gegenwärtigen Form wurde durch das Steuerreformgesetz 2020 gelegt und nachfolgend im Juli 2021 durch den § 4b der Sachbezugsverordnung präzisiert. Zentrale Regelung: Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emmissionswert von 0 – dazu zählen natürlich Fahrräder und E-Bikes – ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Somit ist es für den Mitarbeitenden lohnsteuerfrei und sv-frei. Das gilt gerade auch bei privater Nutzung. Beim Unternehmen fallen keine Lohnnebenkosten an.

Eine weitere Präzisierung erfolgte durch die  Änderung der Sachbezugswerteverordnung vom 30. Dezember 2022. Sie stellt klar, dass die Nutzungsrate für ein Dienstrad auch in Form einer Gehaltsumwandlung vom Brutto-Gehalt abgezogen werden kann. Praktisch bedeutet das, dass sowohl die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage als auch Sozialversicherungsbeiträge eines Mitarbeitenden, der ein Dienstrad bezieht, sinken. Mit anderen Worten: Er/Sie hat auch bei vollständiger Übernahme der Nutzungsraten einen finanziellen Vorteil gegenüber dem klassischen Kauf.

Detailregelungen

  • Ist der Arbeitgeber – wie die große Mehrheit in Österreich – vorsteuerabzugsberechtigt, wird die Nutzungsrate auf den Nettopreis des Dienstrads gerechnet – ein zusätzlicher finanzieller Vorteil für Arbeitnehmer:innen. Auf die Nutzungsrate fällt auch keine Umsatzsteuer an.
  • Wichtig bei der Übernahme der Nutzungsrate durch den Mitarbeitenden: Die daraus resultierenden Geldbezüge dürfen nach Abzug der Nutzungsraten für das Dienstrad den gesetzlichen Kollektivvertrag nicht unterschreiten. 
  • Arbeitnehmer:innen dürfen ihr Rad sowohl beruflich als auch privat fahren. Es besteht keine Nachweispflicht der beruflichen Nutzung.
  • Dienstrad und weiterhin die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen? Das ist laut § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG möglich!
  • JobRad-Modell und Bundesförderung („Förderaktion klimaaktiv mobil“)? Beides ist problemlos miteinander kombinierbar.
  • Übernimmt ein:e Arbeitnehmer:in das Firmenrad nach Leasingende in den eigenen Besitz, ist der geldwerte Vorteil zu versteuern. Da ein Kaufangebot nur im Rahmen des Dienstrad-Modells an Arbeitnehmer:innen erfolgen kann ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Gebrauchtkaufpreis als geldwerter Vorteil zu versteuern und es müssen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt werden. Dies geschieht üblicherweise über einen Sachbezug auf dem Lohnzettel.

Tipp

Arbeitnehmer:innen können Ihre individuelle Ersparnis mit wenigen Klicks in unserem Vorteilsrechner ermitteln – selbstverständlich unter automatischer Berücksichtigung aller oben genannten Regeln.

Sie möchten in Ihrem Unternehmen JobRad anbieten? Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.